Satzung des Verbandes der Hühner-, Groß- und Wassergeflügelzüchtervereine zur Erhaltung der Arten- und Rassenvielfalt e.V.
im Bund Deutscher Rassegeflügelzüchter e.V.

§ 1 Name, Träger und Sitz
1. Der Verband führt den Namen „Verband der Hühner-, Groß- und Wassergeflügelzüchtervereine zur Erhaltung der Arten- und Rassenvielfalt e.V." (nachfolgend VHGW genannt).
2. Der VHGW ist ein dem Bund Deutscher Rassegeflügelzüchter e.V. (BDRG) nachgeordneter Fachverband.
3. Träger des VHGW sind die vom BDRG anerkannten Sondervereine für Hühner-, Groß- und Wassergeflügel sowie die bezirklichen allgemeinen Vereine für Hühner-, Groß- und Wassergeflügel.
4. Der VHGW hat seinen Sitz in Lichtenstein.

§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der VHGW dient der ideellen, kulturellen und wirtschaftlichen Förderung der Rassegeflügel- zucht im Rahmen der Satzung des BDRG.
2. Der VHGW ist unpolitisch und lehnt jede politische Betätigung ab.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des VHGW sind:
1. vom VHGW anerkannte Sondervereine. Die Mitglieder der Sondervereine müssen einem von den Landesverbänden des BDRG anerkannten örtlichen Geflügelzuchtverein angehören.
2. jeder bezirkliche allgemeine Verein für Hühner-, Groß- und Wassergeflügelzüchter, der Mitglied des zuständigen Landesverbandes ist.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorsitzenden des VHGW sowie an die BDRG-Geschäftsstelle zu richten.
2. Der Antrag auf Mitgliedschaft setzt die Anerkennung der Satzung des VHGW sowie der bis dahin gefassten Beschlüsse des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung voraus.
3. Über die Annahme der Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung des VHGW.
4. Nach Aufnahme des Sondervereines oder bezirklichen allgemeinen Vereines wird die Mitgliedschaft durch Meldung der tatsächlichen Mitglieder und der Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrages erworben.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
1. durch die Auflösung des betreffenden Sondervereines bzw. bezirklichen allgemeinen Vereines. Bei Auflösung eines Sondervereines fällt sein gesamtes Vermögen an den VHGW. Es dient zur unmittelbaren Förderung der Verbandszwecke.
2. durch Kündigung der Mitgliedschaft. Die Kündigung kann mit einjähriger Frist zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Sie ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
3. durch Ausschluss des Vereines wegen groben Verstoßes gegen diese Satzung oder die Verbandsinteressen des VHGW, oder wenn der Verein trotz Mahnung seinen Mitgliederpflichten nicht nachkommt. Der Ausschluss erfolgt auf Vorschlag des VHGW-Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Gegen einen Ausschluss kann beim zuständigen Ehrengericht des BDRG Berufung eingelegt werden. Dieses entscheidet dann endgültig nach der Ehrengerichtsordnung des BDRG. 

§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Der Mitgliedsbeitrag wird entsprechend der Zahl der Mitglieder von den Sondervereinen und den bezirklichen allgemeinen Vereinen erhoben. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich bis zum 1. April auf das Konto des VHGW einzuzahlen.
2. Bei Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge ruhen sämtliche Mitgliedschaftsrechte.
3. Vom VHGW ernannte Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Ziel, die Hühner-, Groß- und Wassergeflügelrassen der Musterbeschreibung des BDRG näherzubringen, zu veredeln, gesund und leistungsfähig zu erhalten; neue Mitglieder zu werben und die Züchtergemeinschaft zu fördern.
2. Die bezirklichen allgemeinen Vereine haben kein Mitwirkungsrecht in Fragen des Standards und bei der Ernennung und Abberufung von Sonderrichtern.
3. Anträge und Wünsche an den Zucht- und Anerkennungsausschuss des BDRG sind stets über den VHGW zu stellen.
4. Alle dem VHGW angeschlossenen Vereine haben entsprechend ihrer Mitgliederzahl Anspruch auf Gelder aus den Ringfonds.

§ 8 Ehrungen
1. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den VHGW besonders verdient gemacht haben, insbesondere langjährige Vereinsvorsitzende, die ihr Amt aus Alters- und Gesundheitsgründen abgegeben haben und Ehrenvorsitzende geworden sind. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet der Vorstand.
2. Ein VHGW-Vorsitzender, der sich um den VHGW besondere Verdienste erworben hat, kann von der Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden gewählt werden. Er hat dann Sitz und Stimme im Vorstand und in der Mitgliederversammlung.
3. Personen, die sich um die Förderung der Hühner-, Groß- und Wassergeflügelzucht verdient gemacht haben, können durch den VHGW geehrt werden. Näheres regelt eine Ehrenordnung des VHGW.

§ 9 Organe
Organe des VHGW sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung als oberstem Organ des VHGW obliegen:
- die Entgegennahme der Jahresberichte, des Berichtes der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes;
- die Wahl des Vorstandes
- die Genehmigung der Niederschrift der Mitgliederversammlungen;
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
- die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages;
- die Aufnahme neuer Vereine;
- die Beschlussfassung über die Entziehung des Stimmrechts bei Nichtzahlung der Beiträge;
- die Beschlussfassung über Anträge.

2. Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist jährlich einmal vom Vorsitzenden durch schriftliche Einladung mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen; zusätzlich sollte durch Mitteilung in der Fachpresse mit einer Frist von mindestens 7 Tagen eingeladen werden. Anträge zur Satzungsänderung sind in der Tagesordnung zu vermerken. Der Ort der Mitgliederversammlung wird in jedem Jahr neu festgesetzt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn zwingende Gründe diese erfordern oder 1/3 der Mitglieder diese unter Angaben von Gründen schriftlich verlangen.

4. In der Mitgliederversammlung haben die Vorstandsmitglieder je 1 Stimme und die Mitgliedsvereine für je angefangene 50 Mitglieder 1 Stimme. Der Vorstand hat das Recht, den Nachweis der Mitgliederzahl in den Vereinen durch Vorlage von Mitgliederlisten zu fordern. Das Stimmrecht ist übertragbar, und zwar dergestalt, dass ein Beauftragter auch mehrere Vereine vertreten kann. Die schriftliche Bestätigung des betreffenden Vereinsvorsitzenden ist vorzulegen.

5. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

6. Anträge von Mitgliedsvereinen müssen mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden. Der Vorstand kann der Versammlung eigene Anträge vorlegen.

7. Anträge auf Änderung der Satzung müssen mindestens 8 Wochen vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden. Zur Beschlussfassung hierüber ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der insbesondere alle Beschlüsse festzuhalten sind.

9. In der Mitgliederversammlung ist eine Anwesenheitsliste zu führen.

10. Alle Mitglieder der Sondervereine und der bezirklichen allgemeinen Vereine haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Stimmberechtigt sind aber nur deren Vorsitzende bzw. Delegierte.

§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand des VHGW besteht aus:
- dem Vorsitzenden, gleichzeitig Geschäftsführung
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Kassierer,
- und mindestens einem Beisitzer.

2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassierer mit Einzelvertretungsbefugnis.

Der stellvertretende Vorsitzende darf von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

Dem 1. Vorsitzenden obliegt die Vertretung des Verbandes nach außen, die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen und der Vorstandsitzungen. Dem Vorsitzenden obliegt die Geschäftsführung.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils 5 Jahre gewählt. Turnusgemäß ist jährlich mindestens ein Vorstandsmitglied neu zu wählen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist für die Restzeit eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl des Vorstandes sollte geheim erfolgen, kann aber auf einstimmigen Wunsch der Mitgliederversammlung auch offen geschehen.

4. Der Vorstand tritt bei Bedarf zu Vorstandssitzungen zusammen. Hierzu ist mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich einzuladen. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. In den Vorstandssitzungen hat jedes Vorstandsmitglied 1 Stimme; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen.

5. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Auslagen und Reisekosten dürfen ersetzt werden.

§ 12 Verwaltung
1. Der Beisitzer hat in seiner Funktion als Protokollführer für die Anfertigung der Niederschriften über die Mitglieder- und Vorstandsversammlungen zu sorgen.
Diese sind vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterschreiben und zu archivieren.

2. Der Kassierer hat für die ordnungsgemäße Finanzverwaltung nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu sorgen. Ebenso ist er für die Entgegennahme der Mitgliedsbeiträge verantwortlich. Die Belege über Einnahmen und Ausgaben müssen vom Vorsitzenden abgezeichnet sein. Der Kassierer hat zum Ende des Geschäftsjahres einen Rechnungsabschluss aufzustellen. Ferner hat er einen Haushaltsvoranschlag aufzustellen und diesen von der Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.

3. Der Vorsitzende hat mit dem Ausrichter der Fachververbandstagung die Kassenprüfer rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zur Prüfung der abgeschlossenen Kasse zu bestellen. Der Kassierer hat den Kassenprüfern alle Kassenunterlagen vorzulegen.

4. Die Kassenprüfer prüfen auf rechnerische und sachliche Richtigkeit und geben der Mitgliederversammlung Bericht. Der Kassenabschluss muss von mindestens 2 Kassenprüfern unterzeichnet sein.

§ 13 Schiedsgericht
1. Zur Beilegung von Streitigkeiten kann der Vorstand aus 3 stimmberechtigten Vereinsvorsitzenden ein Schiedsgericht bilden.
2. Bei Zuchtfragen ist der Zucht- und Anerkennungsausschuss des BDRG zu hören.
3. Für ehrenrührige Streitigkeiten sind die Ehrengerichte des BDRG bzw. der Landesverbände zuständig.

§ 14 Auflösung des VHGW
1. Die Auflösung des VHGW ist nur im Einvernehmen mit dem BDRG möglich.
2. Die Auflösung kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
3. Ein bei der Auflösung des VHGW vorhandenes Vermögen fällt der Institution zu, die die Verbandsaufgaben weiterführt.

§ 15 Inkrafttreten
1. Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 5. August 2018 in Warmensteinach beschlossen.
2. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle älteren Fassungen sowie alle Bestimmungen und Beschlüsse, die zu dieser Satzung in Widerspruch stehen, sind gleichzeitig erloschen.